Wasserschäden in der Wohnung – Wer wofür aufkommen muss

Bei Wasserschäden gilt generell das Verursacherprinzip – das heißt: Zahlen muss derjenige, auf den der Schaden zurückgeht. In bestimmten Fällen kann es aber passieren, dass der Verursacher auf seinen Kosten sitzenbleibt.

Es tropft von der Zimmerdecke und auf dem Boden breitet sich eine Wasserlache aus. Alles nass und durchweicht – das ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter ein Alptraum. Die Ursachen eines solchen Schadens können vielfältig sein, ein Rohrbruch etwa oder eine ausgelaufene Waschmaschine. Gut, wenn Betroffene wenigstens die richtigen Versicherungen haben, die für die Schadensregulierung aufkommen. Aber Vorsicht: „Nicht alle Wasserschäden sind standardmäßig versichert“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Grundsätzlich gilt: „Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat“, betont Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Bricht also ein altes Rohr, weil der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, muss er für alle Schäden am Gebäude aufkommen. Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er aber nicht zuständig – die muss der Mieter seiner Hausratsversicherung melden, die den Schaden übernimmt und prüft, wen sie dafür eventuell zur Verantwortung ziehen kann.

Kosten von 2,3 Milliarden Euro
Wasserschäden, die der Versicherung gemeldet werden, sind alles andere als eine Seltenheit. „Jährlich zählen die Gebäudeversicherer deutschlandweit über 1,1 Millionen Leitungswasserschäden“, erklärt Mathias Zunk. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt der Verbraucherexperte beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die Kosten summierten sich 2015 auf 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen laut Zunk 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratsversicherung.

Mieter ohne Hausratsversicherung müssen selbst vom Verursacher Schadenersatz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein, vorausgesetzt seine Schuld ist erwiesen. Wenn in einer Mietwohnung etwa die Waschmaschine aus- oder die Badewanne überläuft, zahlt der Mieter beziehungsweise seine Hausratsversicherung für Schäden innerhalb der Wohnung.

Für die durch den Mieter verursachten Wasserschäden außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflichtversicherung des Mieters auf. „Mieter sollten daher neben der Hausratsversicherung immer auch eine Haftpflichtversicherung haben“, so Boss.

Allerdings: „Im Fall eines leckgeschlagenen Aquariums oder eines ausgelaufenen Wasserbetts kommen die Versicherungen oft nicht für die Wasserschäden auf“, erklärt Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlossen, besteht die Gefahr, dass der Verursacher des jeweiligen Wasserschadens auf den Kosten sitzenbleibt.

Schaden gering halten
Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigentümergemeinschaft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutzender Eigentümer der Verursacher des Schadens ist. Seine Privathaftpflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterliegenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuchteten Geschossdecke und an anderen Teilen des Gemeinschaftseigentums nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadensverursacher einen Teil der Kosten – nämlich den, der seinem Wohnungseigentum entspricht – selbst zahlen muss.

Welche Leistungen der Versicherer konkret erbringt und unter welchen Bedingungen, regelt der individuelle Vertrag. „Mieter und Hausbesitzer sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschäden konkret versichert sind“, rät Zunk. Wurde es versäumt, den Versicherer rechtzeitig über einen eingetretenen Wasserschaden zu unterrichten, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter „rechtzeitig“ zu verstehen ist, ist in der Regel im Vertrag geregelt.

„Der Mieter steht im Fall eines Wasserschadens in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten“, sagt Boss. Dazu gehört, den Hauptwasserhahn abzuschalten, mit Eimer oder Schüssel auslaufendes Wasser aufzufangen, aufwischen – und wenn es ganz schlimm kommt: die Feuerwehr rufen.

Ebenfalls wichtig: Den Schaden so bald wie möglich dem Vermieter melden. Er kann dann prüfen, ob weitere Gebäudeschäden oder Schäden in anderen Wohnungen entstanden sind und dafür sorgen, dass sie beseitigt werden. Für den Versicherer sollten außerdem Schäden dokumentiert werden, etwa mit Fotos und mit einer Auflistung.

Zunk empfiehlt, dass Mieter und Vermieter ihre Wohngebäude- und Hausratsversicherung um eine Versicherung gegen erweiterte Naturgefahren – die sogenannte Elementarschadenversicherung – ergänzen sollten. „Nur mit dieser sind sie gegen die Folgen von Starkregen und Überschwemmungen versichert“, so der GDV-Verbraucherexperte. Auch Schäden durch Erdrutsche, Lawinen und Schneedruck sind mit dieser Police abgesichert.

Quelle: n-tv.de , Sabine Meuter, dpa

 

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